Arbeitsgemeinschaft Personzentrierte Psychotherapie - Forum

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Anrechnungsmöglichkeiten

Bei entsprechendem Nachweis können von der Weiterbildungsleitung vor allem nach folgenden Gesichtspunkten Anrechnungen vorgenommen werden:

Spezifische Schwerpunkte aus der fachspezifischen Ausbildung:

Von den insgesamt 525 Stunden, die in Selbsterfahrung, Theorie, Supervision und Praxis zu absolvieren bzw. nachzuweisen sind, können insgesamt bis zu 236 Stunden aus der Mindestdauer der fachspezifischen Ausbildung angerechnet werden, wenn spezifische Inhalte nachgewiesen werden, die auf die Förderung einer kinder-/jugendlichen-therapeutischen Kompetenz ausgerichtet sind und die quantitativ und qualitativ Inhalten dieses Curriculums entsprechen.

Im Einzelnen können aus den folgenden Bereichen folgende Kontingente bei Nachweis der Absolvierung der entsprechenden Veranstaltungen bzw. Inhalte angerechnet werden:

  • Theorie: max. 121 Stunden (davon max. 95 Stunden Theorie-Pflicht für den allgemeinen Teil und 26 Stunden spezifische Theorie, soferne darin Inhalte vermittelt wurden, die quantitativ und qualitativ Inhalten dieses Curriculums entsprechen.

  • Personen mit nicht personen/klientenzentrierten fachspezifischen Ausbildungen haben im Rahmen des Weiterbildungscurriculums jedenfalls ein Stundenkontingent von mind. 90 Stunden aus dem Bereich allgemeiner Theorie (Grundlagen in personen/klientenzentrierter Persönlichkeits- und Therapietheorie) zu absolvieren bzw. nachzuweisen.

  • Praxis: max. 80 Stunden (wenn diese als kinder-/jugendlichenpsychotherapeutische Praxis ausgewiesen ist)

  • Supervision: max. 25 Stunden (aliquot zur angerechneten Praxis, wenn diese als kinder-/jugendlichenpsychotherapeutische Supervision ausgewiesen wird) und 10 Stunden aus der Theorie/Supervisionsveranstaltung T12, falls diese schon im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung absolviert wurde.



Überhänge aus der fachspezifischen Ausbildung:

Überhänge aus der fachspezifischen Ausbildung, d.h. über das Mindestausmaß der jeweiligen Ausbildungsordnung hinausgehende Ausbildungsveranstaltungen, können für die Weiterbildung angerechnet werden, soferne darin spezifische Inhalte vermittelt wurden, die im Sinne des kinder- und jugendlichentherapeutischen Qualifikationsziels auf die Förderung einer entsprechenden Kompetenz ausgerichtet sind.

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